§ 20 Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/20#abs-1 (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 Auskunft verlangen von
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist ein Auskunftsverlangen zu Standortdaten länger als 30 Tage oder an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/20#abs-2 (2) Auskünfte nach Absatz 1 dürfen bei Stellen eingeholt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/20#abs-3 (3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.